Die Pflichtmitgliedschaft zu den Kammern können Sie sich nur ersparen, wenn Ihr Unternehmen als unselbständige Zweigstelle in Österreich registriert ist und nicht als Niederlassung in Österreich tätig und auch nicht ins Handelsregister in Österreich eingetragen ist. Sie darf selbständig keine Geschäfte in Österreich verrichten.
Zuletzt aktualisiert am 08.01.2011 von Insolution Team.
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