Rechtliche Grundlagen zur US-Corporation
Unter der U.S. Gesetzgebung gibt es folgende Corporations-Strukturen
Unter der U.S. Gesetzgebung gibt es folgende Corporations-Strukturen, deren Wahl von steuerlichen und rechtlichen Erwägungen des Gründers abhängig ist: C-Corporation (das Einkommen wird von der Corporation versteuert), Sub-S Corporation (das Einkommen wird von den Aktienhaltern versteuert), Professional Corporation (für Angehörige der freien Berufe wie Anwälte oder Ärzte), Close Corporation (beschränkte Anzahl von Aktienhaltern), Open Corporation (unbeschränkte Anzahl von Aktienhaltern), Public Corporation (darf Aktien an der Börse verkaufen) Non-Profit Corporation (darf keine Profite machen).
Für Nicht-Amerikaner sind von diesen Corporationsformen allerdings nur folgende erlaubt:
1. Close Corporation
Close Corporation (ist gleichzeitig C-Corporation). Nur für ganz kleine Unternehmen mit wenigen Eigentümern zu empfehlen, da unter anderem die Aktien nicht weiterverkauft werden dürfen, ohne zuerst den anderen Aktienhaltern angeboten worden zu sein.
2. Open Corporation
Open Corporation (ist gleichzeitig C-Corporation). Diese Gestaltung wird von uns empfohlen, da die Aktien ohne Beschränkung weiterverkauft werden können (ohne Börsengenehmigung allerdings nicht an mehr als 35 Investoren innerhalb der USA), und die Möglichkeit einer Aktienstruktur für den Verkauf von Stimmrechts- und Vorzugsaktien besteht. Des Weiteren ist der Besitz einer Open Corporation die Voraussetzung für einen eventuellen Einstieg in den Börsenmarkt.
3. Public Corporation
Diese Gestaltung eignet sich nur für sehr große Kapitalisierungen, wobei Aktien nicht nur an eine kleine Gruppe von Investoren, sondern durch Börsenmakler über eine der U.S. Börsen an die Öffentlichkeit verkauft werden. Hierfür bedarf es einer offiziellen Börsengenehmigung, wobei eine Open Corporation von der SEC (Securities & Exchange Commission) die Genehmigung bekommt, sich als Public Corporation durch den öffentlichen Verkauf von Aktien Kapital zu beschaffen. Hierbei dürfen die Aktien über die verschiedenen Börsen wie z.B. New York Stock Exchange, American Stock Exchange, NASDAQ\OTC Markt, eine der Regionalbörsen oder auch von der Corporation direkt (Private Placement) an das Publikum verkauft werden.
Hier finden Sie Links zu den grundlegenden Entscheidungen:
Links zu den Urteilen:
- CENTROS Urteil
vom 09.03.1999 des Europäischen Gerichtshofes - Überseering BV / Nordic EuGH C-208/00
vom 05.11.2002 des Europäischen Gerichtshofes - Inspire Art Urteil
vom 13.03.2003 des Bundesgerichtshofes Deutschland - BGH Pressemitteilung
vom 13.03.2003 des Bundesgerichtshofes Deutschland - Überseering Urteil
vom 05.11.2002 Urteil des Gerichtshofes - Keine Durchgriffshaftung bei der Limited
vom 27.01.2006 Oberlandesgericht Hamm - Persönliche Haftung des Alleingesellschafters u. Directors
vom 20.04.2006 Urteil LG Kiel 10 S 44/05 - Eintragung einer Zweigniederlassung
vom 09.03.2006 LG Mühlhausen - Eintragung der Limited bei der Gründung einer Limited & Co. KG
vom 15.10.2007 Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/427/EWG
vom 11.12.2003 des Bundesgerichtshofs Deutschland - Kollisionsrecht und Gesellschaftsrecht nach der EuGH-Entscheidung "Inspire Art"
von Prof. Dr. Erich Schanze LL.M. (Harv.) / Wiss. Mit. Andreas Jüttner, Marburg
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