Die Rechtslage für USA-Gesellschaften:
Die US-Gesellschaften
fallen unter aussereuropäische Gesellschaften, weil sich der Ort ihrer
handelsregisterlichen Eintragung ausserhalb des EWR befindet. Aber
zwischen den meisten europäische Staaten und den Vereinigten Staaten von
Amerika besteht ein Regierungsabkommen mit Gesetzesrang ("Gesetz über
den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen dem gegebenen
Staat und den Vereinigten Staaten von Amerika" ) geschlossen.
Beide Regierungen
vereinbarten dabei die uneingeschränkte Anerkennung der juristischen
Personen des jeweils anderen Vertragsstaates. Damit ist der nationalen
Rechtsprechung ein Riegel vorgeschoben, den US-Gesellschaften die
Rechtsfähigkeit aberkennen zu wollen. Nationale Rechtsprechung und
Rechtsinterpretation können internationale Vereinbarungen nicht beugen,
ausser Kraft setzen oder überlagern, auch wenn europäische Land- und
Oberlandesgerichte immer wieder genau das hinsichtlich der
Rechtsfähigkeit von US-Gesellschaften versuchen.
Steuervorteil:
Die
Bundes-Körperschaftssteuer (Federal Corporate Income Tax) für aktive
Corporationen beträgt nur 15% bei Nettogewinnen bis zu $50.000. Die
Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 34% (Erst nach
Nettogewinnen von $10 Millionen geht es auf 36%). Im Rahmen der
Steuerreform von Präsident Busch soll der Höchststeuersatz 30% werden.
Es gibt (in Florida) keine Umsatz-, Mehrwert- oder Gewerbesteuern.
Immateriellen Vermögenswerte (intangible tax) sind zu deklarieren.
Vermögensschutz:
Falls Sie sich
beispielsweise gegen aufdringliche Gläubiger, den Fiskus oder
entfremdete Ehepartner schützen möchten, kann die Corporation als
Besitzer Ihrer Wertobjekte wie Boote, Flugzeuge, Immobilien oder
Bankkonten auftreten, ohne dass Ihr Name als tatsächlicher Besitzer
preisgegeben wird. Das schliesst für Sie natürlich die Nutzung dieser
Güter nicht aus: Sie leasen einfach zu Bedingungen, die für Sie optimal
sind (da Sie die ja selbst formulieren können) von Ihrer Corporation
diese Gegenstände. Nach gleichem Prinzip kann Ihre Corporation auch als
Besitzer Ihrer heimischen Firma auftreten und es Ihnen erlauben, als
tatsächlicher Besitzer anonym zu bleiben.
Übrigens: In den USA
werden europäische Gerichtsurteile gegen eine U.S. Corporation nicht
anerkannt und sind nicht vollstreckbar. (Der böse Gegner wäre hierfür
gezwungen mit einem sehr aufwendigen und langwierigen
U.S.-Gerichtsverfahren ganz von vorne anzufangen.) Auch ist in den USA
eine U.S. Corporation bei Immobilienverkäufen von der Quellensteuer, die
normalerweise auf von Ausländern getätigte Immobilienverkäufe erhoben
wird, befreit.
Entfall von Erbschaftssteuer:
Man kann die 37%
Erbschaftssteuer vermeiden (die übrigens in den USA in 1999 bei
Erbmassen von $650.000, in 2000 bei Erbmassen von $675.000 und in 2006
bei Erbmassen von einer Million anfängt), indem man zu seinen
Lebenszeiten die Aktienanteile der Corporation an seine Erben verteilt.
Hierbei wäre die Erstellung von Preferred Stock (Vorzugsaktien) zu
erwägen, um die unter Frage "Kann man seine Corporation an die anderen
Aktionären verlieren?" - beschriebene Situation zu vermeiden. Da eine
Corporation bei Todesfall des Besitzers nicht erlischt, kann sie ohne
Unterbrechung weitergeführt werden.
Auch kann man sich im
Namen der Corporation ein Bankschliessfach einrichten, in welches im
Todesfalle weder Gläubiger noch Behörden Einsicht haben würden (Hier
könnte man z.B. auch seine Aktienanteile oder sonstige Wertpapiere
aufbewahren).
Im europäischen Ausland gegründete Gesellschaften sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil Inspire Art) in Österreich rechtsfähig. Das gilt natürlich auch für die nach US Recht eingetragene "Incorporation", die sich wachsender Beliebtheit erfreut.
Sie benötigen persönliche Beratung? Wenden Sie sich einfach an unsere Berater!
Telefon:
+43 (0)5550 22048
Sie haben Fragen, Wünsche oder Probleme bezüglich Firmengründung? Gerne rufen wir Sie zurück!